Räuberteller (also zusätzliche Gedecke, für Personen die mit-essen, quasi „rauben“) sorgten im Sommer für große Aufregung. Vereinzelt gingen Gastronomen dazu über, für diese Zusatzleistung bis zu 8 Euro zu verrechnen. Hier die zivilrechtliche Beurteilung durch den Vinaria Weinanwalt.

Vorauszuschicken ist, dass jede Verrechnung von Zusatz-Leistungen zunächst einmal einer Vereinbarung hierüber bedarf; diese muss nicht schriftlich sein, ja nicht einmal ausdrücklich, auch schlüssiges Verhalten (Konkludenz) genügt: Etwa, wenn man sich im Selbstbedienungslokal etwas nimmt.

Voraussetzung ist aber, dass dem Leistungsempfänger (hier: Gast) klar ist, dass die begehrte Leistung etwas (zusätzlich) kostet. Mit anderen Worten: Dem Gast muss vor (!) Bestellung des „Räubertellers“ bekannt sein, dass und welche Kosten dies auslöst. Idealerweise nicht nur durch Hinweis auf der Speisekarte, sondern womöglich sogar durch separaten persönlichen Hinweis. Dieser Aspekt war aber in den konkreten Anlassfällen offenbar gegeben und daher unproblematisch.

Das ist aber nicht Alles. Denn Vereinbarungen - insbesondere, aber nicht nur mit Verbrauchern - stehen auch unter gewisser inhaltlicher Kontrolle. So dürfen beispielsweise Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nichts anderes gilt für Speisekarten - nicht „gröblich benachteiligend“ sein; genau dies könnte hier aber durchaus der Fall gewesen sein: Die Frage ob die Kosten für einen "Räuberteller" solcherart benachteiligend sind, muss immer im Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Kriterien könnten beispielsweise sein, um welche Gastronomie-Art (etwa Familien-Restaurant), welches Preis-Niveau (Sterne-Lokal oder Fast-Food-Schuppen) und welche Lage es sich handelt; zum Beispiel in der Nähe einer Sehenswürdigkeit, wenn Gastronomen verstärkt damit zu kämpfen haben, dass Gäste nur sitzen und wenig konsumieren wollen.

Außerdem gibt es Regelungen, die sich dezidiert gegen überteuerte Preise wenden, hier insbesondere gegen Wucher; also die Ausnützung einer Zwangssituation, was in gegenständlichen Fällen nicht so leicht vorstellbar ist.

Oder die Regelungen der laesio enormis: Danach kann ein Rechtsgeschäft angefochten werden, wenn eine Leistung weniger als die Hälfte der Gegenleistung wert ist: Zahlt man also beispielsweise für eine Speise 4,90 Euro - und ist das womöglich schon recht viel dafür - und werden einem dann für den "Räuberteller" noch 8 Euro extra verrechnet, so hätte man für ein Gericht um EUR 4,90 und einen Zusatzteller insgesamt 12,90 gezahlt, das könnte womöglich der laesio enormis unterfallen.

 

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Dr. Clemens Limberg ist Geschäftsführer der Limberg Real Estate Group (limberg.at) und ausgewiesener Weinfreund.