Wer Liebe mag und Einigkeit, der trinkt auch mal ne Kleinigkeit…: Vinaria Weinanwalt Clemens Limberg über Alkohol(sucht) als Scheidungsgrund und warum es immer besser ist, mit dem Ehepartner gemeinsam maßvoll zu trinken.

Dr. Clemens Limberg ist der Vinaria Weinanwalt. © Limberg Real Estate

Wer Liebe mag und Einigkeit, der trinkt auch mal ne Kleinigkeit…: Vinaria Weinanwalt Clemens Limberg über Alkohol(sucht) als Scheidungsgrund und warum es immer besser ist, mit dem Ehepartner gemeinsam maßvoll zu trinken.

In Österreich gibt es – trotz teils erheblicher Kritik und entsprechenden Reformplänen – immer noch das Konzept der „Scheidung aus Verschulden“. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung (in die beide Seiten einwilligen müssen) und der Scheidung aus Zerrüttung (also ohne Verschulden einer Seite) wird hier einem Ehepartner die ganz überwiegende Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen. Dies hat auf das Scheidungsverfahren (Vermögensaufteilung und nach-ehelicher Unterhalt) erhebliche Auswirkungen und ist für den schuldhaften Teil entsprechend nachteilig.

Diese „schwere Eheverfehlung“ des schuldhaften Ehepartners kann vielfältig sein, das Gesetz zählt unter anderem den Ehebruch (Untreue), das Zufügen von körperlicher Gewalt oder schwerem seelischen Leid auf.

Es gibt auch einige Rechtsprechung in Zusammenhang mit Alkohol beziehungsweise Trunkenheit. So wurde beispielsweise der regelmäßige Konsum (drei bis fünf Mal pro Woche) von fünf bis zehn Bieren und größeren Mengen Schnaps als schuldhafte Eheverfehlung gewertet. Dies insbesondere auch deshalb weil die Ehepartnerin wiederholt die Einschränkung des Alkoholkonsums forderte und „keinen Anlass für den übermäßigen Alkoholkonsum“ gab (letztere Aussage des OGH zeigt schon wie schwierig juristische Beurteilungen im höchst-persönlichen, privaten Bereich sind).

Umgekehrt wurde aber in den 1980er-Jahren vom Höchstgericht ausgesprochen, dass „drei bis vier Falschen Bier täglich (…) selbst bei einer Frau kein absoluter Scheidungsgrund“ wären – eine solche Referenzierung auf das Geschlecht wäre heute wohl nicht mehr denkbar. Zu beachten ist, dass schon der Alkoholmissbrauch selbst (ab einer gewissen Intensität) als „schwere Eheverfehlung“ beurteilt wird, unabhängig davon ob weitere Elemente (Gewalt, tagelange Abwesenheit etc) hinzukommen.

Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung aber sehr wohl, ob durch die Trunksucht „der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Ehepartner die Achtung verliert (verlieren musste)“.    

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Ehepartner, die des Alkoholmissbrauchs bezichtigt werden, diesen herunterspielen und insbesondere eine Alkohol-Abhängigkeit oder Krankheit bestreiten. Das kann aber auch nach hinten losgehen, weil nämlich eine Krankheit das Verschulden ausschließen kann (ein Verschulden setzt immer die Möglichkeit eines korrekten Verhaltens voraus, was bei Krankheit mitunter nicht mehr gegeben ist). So hat der OGH beispielsweise einen „erhöhten Alkoholkonsum infolge einer krankhaften Störung der Persönlichkeitsentwicklung und damit verbundenen Belastungssituationen und Angstzuständen“ nicht als schwere Eheverfehlung gewertet.

Insgesamt daher mein „simpler“ Tipp: trinken Sie maßvoll und vor allem mit Ihrem (Ehe-)Partner gemeinsam – und lassen sie sich gar nicht scheiden! 

(Dr. Clemens Limberg ist Geschäftsführer der Limberg Real Estate Group und ausgewiesener Weinfreund)