Seit dem Jahrgang 2013 ist der Wiener Gemischte Satz als DAC durch eine Verordnung geregelt, die klar vorschreibt, wie sich die Rebsorten in der „Mischung“ zusammensetzen müssen. Dazu gibt es sieben gesetzliche Weinorte in der Stadt, etwa Grinzig, Nußberg und Bisamberg. Hier alle Details.

© LK Wien

Demnach müssen die Trauben für einen Wiener Gemischten Satz aus einem Wiener Weingarten stammen, der mit zumindest drei weißen Qualitätsrebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden; der größte Anteil einer Rebsorte darf nicht höher als 50 Prozent sein, der drittgrößte Anteil muss zumindest zehn Prozent aufweisen.

Die drei Stufen: Gebiets-, Orts- und Riedenwein

Den Wiener Gemischten Satz gibt es in drei Qualitätsstufen, die über die Herkunftsangabe festgelegt sind. Die drei Stufen der Herkunftspyramide sind Gebietswein, Ortswein und Riedenwein.

Der Gebietswein als erste Stufe hat keine Orts- oder Riedenangabe und kann aus verschiedenen Wiener Weingärten stammen. Der Wein, dessen maximaler Alkoholgehalt 12,5 Prozent beträgt, darf frühestens ab 1. Dezember des Erntejahres in den Verkauf gelangen. 

Als zweite Stufe sind die Ortsweine anzusehen, die über folgende sieben Weinorte (Gemeindeteile) definiert sind, wobei die Trauben aus den angegebenen Katastralgemeinden (KG) stammen müssen: 

Nußberg: KG Nußdorf und Heiligenstadt

Grinzing: KG Grinzing

Sievering: KG Obersievering und Untersievering

Neustift: KG Neustift und Salmannsdorf

Maurerberg: KG Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing

Laaerberg: KG Oberlaa-Stadt

Bisamberg(-Stammersdorf): KG Stammersdorf und Strebersdorf

Die Ortsweine müssen mindestens 12,5 Prozent Alkoholgehalt besitzen und dürfen frühestens ab 1. März des auf die Lese folgenden Jahres in den Verkauf gelangen.

Die Spitze der Pyramide: 140 Rieden

Die Spitze der Pyramide bilden die aus Einzellagen von Weingärten stammenden Riedenweine. In Wien bestehen insgesamt 140 exakt abgegrenzte Rieden, die herkunftstypische Weine von individuellem Charakter ergeben sollen. Auch ihr Alkoholgehalt muss mindestens 12,5 Prozent betragen; in den Verkauf dürfen sie ab 1. Mai des auf die Lese folgenden Jahres gehen. Während Gebiets- und Ortsweine der Geschmacksangabe „trocken“ entsprechen müssen, können Riedenweine trocken und halbtrocken ausgebaut werden.  

Von rechtlicher Bedeutung ist auch der Anhang zu dieser DAC-Verordnung, zumal darin der Wiener Weingarten als Bewirtschaftungseinheit definiert wird. Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen demnach eine Bewirtschaftungseinheit dar, wobei die Weingärten horizontal oder vertikal aneinander grenzen können. Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten dürfen nur Weißwein- und Qualitätsrebsorten sein.

In Österreich nicht einheitlich geregelt

Diese Verordnung gilt ausschließlich für Wiener Wein; eine österreichweite, dezidierte Regelung des Gemischten Satzes wurde bislang nicht getroffen. Demnach müssen die Gemischten Sätze aus anderen Gebieten nicht aus einem Weingarten, sprich: einer Bewirtschaftungseinheit, stammen und auch nicht die anderen Vorgaben der DAC-Verordnung für den Wiener Gemischten Satz erfüllen.

 

Riedenwein
Nennenswerte Rieden mit Marktbedeutung 
Verkauf ab 1. Mai nach der Lese 
mind. 12,5 % Alkoholgehalt am Etikett 
trocken und halbtrocken

 

Ortswein
7 Ortsweine: Nußberg, Grinzing, Sievering, Neustift, Bisamberg(-Stammersdorf), Maurerberg (Mauer), Oberlaa 
Verkauf ab 1. März nach der Lese mind. 
12,5 % Alkoholgehalt am Etikett 
trocken

 

Gebietswein
WGS-Weingärten aus ganz Wien
Verkauf ab 1. Dezember im Erntejahr
max. 12,5 % Alkoholgehalt am Etikett
trocken

 

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